Zuschüsse für kleine und mittelständische Unternehmen

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Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie


 

Richtlinien über die Förderung unternehmerischen Know-hows für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe durch Unternehmensberatungen

vom 1. Dezember 2011 (BAnz. 189 S. 4411)

 

 

1.    Zuwendungszweck, Zielgruppen, Rechtsgrundlage

1.1  Die Unternehmensberatung ist ein wichtiges Instrument, um durch die Verbesserung unternehmerischen Know-hows die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie der Freien Berufe (im Folgenden „Unternehmen“ genannt) zu steigern und die Anpassung an veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu erleichtern.

Gefördert werden Beratungen von Unternehmen

–      der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe,

–     mit Sitz und Geschäftsbetrieb oder einer Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland,

–     die bei Beratungsbeginn mindestens ein Jahr am  Markt tätig waren.

1.2  Um einen Anreiz zur Inanspruchnahme von externen Beratungen zu geben, können aus Mitteln des Bundes und des Europäischen Sozialfonds (ESF) Zuwendungen zu den Ausgaben für eine Beratung gewährt werden. Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage der Hilfe zur Selbsthilfe nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie des Operationellen Programms des Bundes für den ESF –  Förderperiode 2007-2013 (CCI: 2007DE05U P001) -, der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den ESF, der VO (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den ESF in der geänderten Fassung der VO (EG) Nr. 396/2009 sowie der VO (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften in den geänderten Fassungen der VOen (EG) Nr. 846/2009 und Nr. 832/2010.

1.3  Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde (Nummer 9.4) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

1.4  Die Zuwendungen werden zudem auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag als „De-minimis“-Beihilfen gewährt.

1.5  Bei der Vergabe von Fördermitteln aus dem ESF beachtet die Bewilligungsbehörde (Nummer 9.4) die Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie die Nichtdiskriminierung als Querschnittsziele des ESF.

2.    Förderfähige Beratungsarten

Gefördert werden:

2.1  Allgemeine Beratungen

2.1.1 zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung sowie

2.1.2 zur Einführung oder Anpassung eines Qualitätsmanagementsystems im Unternehmen.

2.2  Spezielle Beratungen zu folgenden Thematiken:

2.2.1 Technologie- und Innovationsberatungen zur Klärung der Chancen und Risiken von Innovation und Anwendung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.

2.2.2 Außenwirtschaftsberatungen zu den Absatzchancen von Produkten und Leistungen eines Unternehmens auf Auslandsmärkten.

2.2.3 Kooperationsberatungen zur zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, um Unternehmen in die Lage zu versetzen, ihre Innovationskraft und Leistung zu steigern.

2.2.4 Beratungen über betriebswirtschaftliche Fragen der Mitarbeiterbeteiligung im Unternehmen.

2.2.5 Beratungen von Unternehmen zur Fachkräftegewinnung und -sicherung durch demografieorientierte Personalkonzepte.

2.2.6 Beratungen zur Sicherung des Unternehmens gegen rechtswidrige oder schädigende Übergriffe und zur Regelüberwachung (Compliance).

2.2.7 Beratungen zum Arbeitsschutz.

2.2.8 Beratungen zur Vorbereitung der Unternehmensübergabe.

2.3  Besondere Beratungen, die schwerpunktmäßig den Förderzielen des ESF entsprechen:

2.3.1 Umweltschutzberatungen über alle zur Bewältigung der sich für ein Unternehmen zum Schutz der Umwelt ergebenden Fragen.

2.3.2 Beratungen für Unternehmen, die von einer Unternehmerin geführt werden, zu allen betriebswirtschaftlichen Fragen der Unternehmensführung.

2.3.3 Beratungen zur Einführung familienfreundlicher Maßnahmen in Unternehmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

2.3.4 Beratungen für Unternehmen, die von Migrantinnen oder Migranten geführt werden, zu allen betriebswirtschaftlichen Fragen der Unternehmensführung.

2.3.5 Beratungen von Unternehmen zur besseren Integration von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Migrationshintergrund in den Betrieb.

  1. 3. Nicht förderfähige Beratungen

 

3.1  Nicht gefördert werden Beratungen,

3.1.1  die ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen inkl. Mitteln der Strukturfonds und des ESF finanziert werden (Kumulierungsverbot);

3.1.2  deren Zweck auf den Vertrieb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen bzw. weiteren Beratungen gerichtet ist (Neutralität);

3.1.3  die überwiegend die Gestaltung und Erstellung von Werbematerialien (z.B. Briefpapier, Logos, Flyer) sowie von Internetseiten zum Inhalt haben;

3.1.4  die überwiegend Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten zum Inhalt haben;

3.1.5  die überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten zum Inhalt haben;

3.1.6  die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben;

3.1.7  von Unternehmen oder zu Inhalten, die gemäß Artikel 1 der VO (EG) Nr. 1998/2006 ausgeschlossen sind;

3.1.8  im Rahmen der Existenzgründung.

3.2  Eine Förderung ist ausgeschlossen, soweit das antragsberechtigte Unternehmen einen gesetzlichen Anspruch gegen einen Dritten auf thematisch vergleichbare Beratungen hat.

 

Weitere Informationen zum Förderprogramm sind unter www.beratungsfoerderung.info erhältlich.

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